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Legionellen-Untersuchung im öffentlichen und gewerblichen Bereich

Warmwasser-Systeme sind besonders anfällig. Legionellen sind Wasserkeime, die sich bevorzugt im Warmwasser vermehren.

Wassertemperaturen zwischen 35° C und 42° C sowie längere Stagnationszeiten des Wassers begünstigen die Vermehrung von Legionella-Bakterien. In Warmwassersystemen sind Legionellen demnach wesentlich häufiger anzutreffen als im Rohwasser und im kalten Trinkwasser.

In Deutschland erkranken etwa 500.000 Menschen an einer ambulant erworbenen Lungenentzündung. Davon werden ca. 30.000 Erkrankungen durch Legionella-Bakterien hervorgerufen. Bis zu 15 Prozent der Fälle können tödlich enden. Der Anteil an Erkrankungen mit Pontiac-Fieber, eine ebenfalls durch Legionella-Bakterien bedingte mildere Verlaufsform, wird darüber hinaus 10- bis 100-fach höher eingeschätzt. Diese Zahlen zeigen einen Handlungsbedarf, dem die Gesetzgebung mit Regelungen in der Trinkwasser-Verordnung begegnet. Zu der Untersuchung auf Legionellen in öffentlich genutzten Gebäuden (z. B. Krankenhäuser, Schulen, Kindergärten), sind Betreiber einer Gebäudewasserversorgungsanlage in gewerblichen Bereichen gleichermaßen anzeigepflichtig und untersuchungspflichtig. Hier ist zu prüfen, ob der technische Maßnahmenwert von 100 KBE Legionellen/100 ml eingehalten wurde.

Infektionsquellen Die Quellen für eine Legionelleninfektion sind im technisch orientierten Umfeld des Menschen, insbesondere in Hausinstallationssystemen größerer Gebäude mit zentraler Warmwasseraufbereitung (Großanlagen) zu finden. Gemäß DVGW-Arbeitsblatt W 551 fallen definitionsgemäß unter Großanlagen solche, die Trinkwassererwärmer mit einem Speichervolumen von mehr als 400 Litern haben und/oder wenn mehr als 3 Liter in jeder Rohrleitung zwischen dem Abgang des Trinkwassererwärmers und der Entnahmestelle enthalten sind. Wer zudem Wasser im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit abgibt und Duschen vorhält, in denen es zur Aerosolbildung kommen kann, ist untersuchungspflichtig; somit auch Mehrfamilien- und Mietshäuser mit zentralen Erwärmungsanlagen oben genannter Definitionen. Nicht betroffen sind Kleinanlagen (mit weniger als 400 Liter Speichervolumen und weniger als 3 Liter Rohrleitungsvolumen) sowie generell Eigenheime, Ein- und Zweifamilienhäuser.

Sprechen Sie uns an:

  • bei weiteren Fragen zur Untersuchungspflicht
  • bei Fragen zur Probenentnahme
  • zur Festlegung sachgerechter Probenahmestellen
  • zur Anzahl der Probenahmestellen
  • zur Durchführung der Wasseruntersuchungen
  • zu geeigneten Präventionsmaßnahmenzu Abhilfevorschlägen

Als Ihr akkreditiertes Untersuchungslabor garantieren wir fach- und sachgerechte Durchführungen aller Leistungen.

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