Orientierende Bakteriennachweise mittels geeigneter Keimträgermaterialien (Abdruckplatten, Abstrichtupfer o. ä.) werden zur Überprüfung der Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen vorgenommen und dienen der Sicherung des Hygiene- (Qualitäts-) Standards.
Im krankenhaushygienischen Bereich ist der Nachweis von Erregern mit nosokomialer Relevanz sowohl in der patientennahen als auch patientenfernen Umgebung von Bedeutung. Routinemäßige Überprüfungen von Umgebungsflächen und Gegenständen in OP-Sälen, anderen Risikobereichen wie beispielsweise auf Intensivstationen, werden von Experten unterschiedlich bewertet. Während die eine Expertengruppe dies als sinnvolle Maßnahme ansieht, werden Kontrollen der Desinfektion wegen fehlender einheitlicher Bewertungskriterien von der anderen Expertengruppe nicht befürwortet. Hier wird eine zeitnahe Surveillance der nosokomialen Infektionen als effektiv angesehen.
Im Sinne von infektionspräventiven Maßnahmen ergänzen sich beide Methoden hingegen gut.
Neben der Überprüfung der Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen von Umgebungsflächen und Gegenständen werden mikrobiologische Umgebungsuntersuchungen meist durchgeführt:
• zu Schulungszwecken; aus didaktischen Erwägungen zur Unterstützung von Fortbildungsmaßnahmen
• als unangemeldete Kontrolluntersuchung zur Prüfung der Händedesinfektion
• bei einem Ausbruchsgeschehen, wenn exogene Quellen vermutet werden
• zum Nachweis von Veränderungen nach durchgeführten Maßnahmen
Mit Ausnahme von empfohlenen Grenzwerten für die Herstellungspraxis von Arzneimitteln im GMP- Bereich, existieren keine einheitlichen Bewertungskriterien für die Ergebnisse der Umgebungsuntersuchungen auf Oberflächen.
In Anlehnung an die empfohlenen Keimzahlen im GMP- Leitfaden einer guten Herstellungspraxis für pharmazeutische Produkte, können für Hochrisikobereiche wie OP- Abteilungen, Transplantations- und Intensivstationen, unter Berücksichtigung der überprüften Flächen und Gegenstände, "Richtwerte" von 10 KBE bis maximal 20 - 25 KBE/ 24 cm² angegeben werden.
Als Orientierungshilfe für den Kontaminationsgrad kann somit z. B. für OP-Abteilungen folgende Keimzahlangabe dienen:
Keimnachweise |
KBE / 24 cm² |
orientierende Bewertung |
sehr vereinzelt |
1 - 3 |
unbedenklich |
vereinzelt |
4 - 9 |
unbedenklich |
mäßig |
10 - 24 |
bedenklich |
reichlich |
> 25 |
zu beanstanden |
Die o. g. Orientierungshilfe für den Kontaminationsgrad lässt sich jedoch nur bei einem aus hygienisch- bakteriologischer Sicht unbedenklichem Keimspektrum (z. B. koagulase-negative Staphylokokken, apathogene, aerobe Sporenbildner, Mikrokokken) anwenden. Typische Erreger nosokomialer Infektionen wie Enterobacteriaceae, Nonfermenter, Enterokokken, hämolysierende Streptokokken, Staphylococcus aureus u.a. dürfen nicht nachweisbar sein.
Als Interpretationshilfen dienen ferner:
Die DIN 10516, mit dem Geltungsbereich für Räume, Gegenstände und Vorrichtungen in Betriebsstätten des Lebensmittelbereiches, beschreibt Durchführungsanweisungen sowie mikrobiologische Grenzwerte auf Flächen nach Reinigung und Desinfektion. So gelten Keimzahlen bis 100 KBE/ 100 cm² (dies entspricht 25 KBE/ RODAC- Platte) als tolerabel. Enterobacteriaceae dürfen nicht nach nachweisbar sein, d.h. 0 KBE/ 100 cm².
Die VDI- Richtlinie 6022, die Hygieneanforderungen an Raumlufttechnischen Anlagen beschreibt, nennt Probenentnahmestellen zur orientierenden mikrobiologischen Prüfung von luftberührenden Flächen sowie Bewertungshilfen:
„Für mikrobielle Beprobungen kommen in erster Linie solche Bereiche infrage, an denen eine mikrobielle Besiedlung leicht möglich ist, wie z.B. Schalldämpfer, Wärmeüberträger, Kondensatwannen, Tropfenabscheider, Befeuchterkammern.“
Im Rahmen der hygienisch- mikrobiologischen Überprüfungen wird gemäß VDI- Richtlinie, bei Keimzahlen:
< 25 KBE/ Platte (25 cm²) als gut
25- 100 KBE/ Platte als grenzwertig
> 100 KBE/ Platte als unzureichend beurteilt.
Zur Vermeidung von Infektionen können auch in Schwimmbädern zur Kontrolle der Reinigung und Desinfektion in Barfuß- und Sanitärbereichen mikrobiologische Untersuchungen von Flächen mittels Abdruckplatten vorgenommen werden
(Bundesgesundheitsblatt 2014/57:258-279, Punkt 3.1 "Hygieneanforderungen an sonstige Einrichtungen in Bädern).