Die Pathogenität hängt neben der Virulenz des Erregers und dem Immunstatus des Wirtes auch von der Erregerdichte im Wasser ab. Neben der erforderlichen raschen Aufklärung der Infektionsquelle bei einer labordiagnostisch bestätigten Legionellose, sind demnach aus Gründen der Prävention auch routinemäßige Wasseruntersuchungen gerechtfertigt und in der Trinkwasser-Verordnung festgeschrieben.
Im Hinblick einer Risikoabwägung sind neben großen Gebäudekomplexen mit zentralen Erwärmungssystemen wie Hotels, Schulen, Sportstätten u. a. insbesondere Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen zu überwachen.
Umfang und Häufigkeit der durchzuführenden Untersuchungen hinsichtlich eines Vorkommens von Legionella- Bakterien regelt die Trinkwasser-Verordnung.
In der Trinkwasser-Verordnung ist ein technischer Maßnahmenwert hinterlegt.
Spezielle Anforderungen an Trinkwasser in Anlagen der Trinkwasser-Installation
(Anlage 3 zu § 8, Teil II)
Parameter Technischer Maßnahmenwert
Legionella spec. 100 KBE/ 100ml
Werden im Rahmen der Trinkwasseruntersuchung Legionella-Bakterien ermittelt, die über dem technischen Maßnahmenwert von 100 KBE/ 100ml liegen, besteht seitens der Untersuchungsstelle eine Anzeigepflicht an die zuständige Gesundheitsbehörde (TrinkwV § 53).
Weiterhin liegen aktuelle Empfehlungen des Umweltbundesamtes vor, die Angaben über tolerable und nicht tolerable Legionellenbefunde in Wassersystemen enthalten:
Art der Einrichtung, in der sich Wasser- versorgungsanlage befindet | Werte für Legionella spp. (KBE/ 100 ml) | Maßnahmen | Weitergehende Untersuchung | Untersuchungs- intervall |
Krankenhäuser und andere med. Pflegeeinrichtungen - Hochrisikobereiche | Zielwert 0 Gefahrenwert > 1 | Nutzungsein- schränkungen oder endständige Filtration | unverzüglich | nach einem halben Jahr |
Krankenhäuser und andere med. Pflegeeinrichtungen - Normalbereiche | Zielwert < 100 | Keine | Keine | 1 Jahr |
Prüfwert > 100 | Keine | innerhalb 4 Wochen |
Maßnahmenwert > 1000 | umgehende Sanierungs- maßnahmen, Umfang in Abh. von weiter- gehenden Untersuchungen | umgehend |
Gefahrenwert > 10.000 | Gefahrenabwehr unverzüglich, Meldung an GH- Amt | umgehend |
Übrige Bereiche | Zielwert < 100 | Keine | Keine | 1 Jahr |
Prüfwert > 100 | Keine | innerhalb 4 Wochen |
Maßnahmenwert > 1000 | Sanierungserfordernis in Abh. von weiter- gehenden Untersuchungen | umgehend |
Gefahrenwert > 10.000 | Gefahrenabwehr unverzüglich | umgehend |
Quelle: Empfehlung des Umweltbundesamtes nach Anhörung der Trinkwasserkommission des Bundesministeriums für Gesundheit "Periodische Untersuchungen auf Legionellen in zentralen Erwärmungsanlagen der Hausinstallation, aus denen Wasser für die Öffentlichkeit bereitgestellt wird" (Bundesgesundheitsbl. 2006; 49: 697-700).
Die Probenentnahme zur Untersuchung des Wassers hat nach § 42 der 2. Verordnung zur Novellierung der TrinkwV sowie gemäß DIN EN ISO 19458, Zweck b) zu erfolgen.